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Dem Versicherungsnehmer steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Erneuerung der Schließanlage und Sperrung eines gestohlenen Schlüssels zu, da es sich nicht um eine Rettungsmaßnahme im Sinne von § 62 VVG, sondern nur um eine Schadenverhütungsmaßnahme handelt.
DAR 1999, 128 VersR 1999, 1487 ZfS 1999, 108 r+s 1999, 100 [...]