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§ 84 Abs. 2 BRAGO ist auch anzuwenden, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt und die Ablehnung auf der Mitwirkung des Verteidigers beruht.
AG Duisburg (44 Ds 16 Js 503/94 (45/95)) | Datum: 17.07.1995
Anmerkung Madert, AGS 95, 123. AGS 1995, 123 AGS 95, 123 ZfS 1996, 150 [...]
Zum Ersatz des Aufwandes für die Einholung eines Kostenvoranschlages
AG Duisburg (10 C 110/96) | Datum: 18.06.1996
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
AG Duisburg (5 C 521/82) | Datum: 11.04.1983
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