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OLG Hamburg (3 U 60/93) | Datum: 25.07.1996
Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Berufungsinstanz auf zunächst 370.000.- DM und nach der teilweisen Erledigungserklärung auf 330.000.- DM zuzüglich der bis dahin entstandenen, die Erledigungserklärung [...]