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1) Ein Sachmangel eines Gebrauchtwagens kann auch in dem Austausch einer Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) liegen, da die Haftung für Sachmängel nicht auf das Fehlen physischer Eigenschaften der Kaufsache beschränkt ist, sondern der Verkäufer auch für Mängel im Bereich der tatsächlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt einzustehen hat, soweit sie in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, ihr auf gewisse Zeit anhaften und geeignet sind, ihre Brauchbarkeit zu beeinflussen. 2) Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenverkäufern enthaltene Gewährleistungsausschluß erfaßt nur Sachsubstanzmängel eines gebrauchten Fahrzeuges. 3) Unterstellkosten nach berechtigter Erklärung der Wandelung sind notwendige, von dem Verkäufer zu ersetzende Verwendungen.
OLGR 1996, 339 OLGReport-Schleswig 1996, 339 ZfS 1997, 17 [...]
1. Liegen die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls, kann der Geschädigte bei einer Eigenreparatur den Ersatz der von dem Gutachter geschätzten Kosten nur beanspruchen, wenn die Selbstreparatur fachgerecht - wie in einer Fachwerkstatt - und vollständig ausgeführt und nicht lediglich eine sog. Billigreparatur ausgeführt worden ist. 2. Ergibt die Schilderung des Geschädigten hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Eigenreparatur, sowohl was die Vorkommnisse der an den Arbeiten Beteiligten als auch die Ausstattung des Reparaturortes betrifft, durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Fachgerechtheit der Reparatur, steht es fest, daß die Reparatur unzureichend gewesen sein muß und bedarf es keiner Klärung dieser Frage durch Beweisaufnahme.
OLGR 1997, 274 OLGReport-Schleswig 1997, 274 VersR 1999, 202 ZfS 1998, 174 [...]
1. Bei einem Unfall mit einem Dritten bilden Pferdehalter und Reiter haftungsrechtlich eine Haftungseinheit. 2. Ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Dritten nach Inanspruchnahme durch den geschädigten Reiter beim Pferdehalter nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs ist ausgeschlossen. 3. Hat ein Geschädigter vom Mitschädiger mehr erhalten, als dieser seiner Quote nach zu erbringen hatte, und wird der mit dem Geschädigten eine Haftungseinheit bildende weitere Schädiger von Forderungen des Geschädigten gegen ihn befreit, kann ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung bestehen. Das ist dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem nicht leistenden Schädiger und dem Geschädigten ein Haftungsausschluß vereinbart ist.
DRsp I(128)228b-c OLGR 97, 138 OLGReport-Schleswig 1997, 138 ZfS 1998, 128 [...]