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1) Führt eine Rauferei unter Schülern auf dem Schulhof in einer Unterrichtspause zu einer Körperverletzung eines Schülers, haftet der schädigende Schüler seinem verletzten Mitschüler nur dann persönlich, wenn sich der Vorsatz des Schädigers auch auf die Schadensfolge, die eingetretene Verletzung, in der Weise bezieht, daß der Schädiger sowohl das Bewußtsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen, wie auch, daß er dies wenigstens billigend in Kauf genommen hat. 2) In der Regel kann nicht festgestellt werden, daß ein 14 Jahre alter Schüler bei einer Rauferei daraus herrührende dauerhafte schwere Verletzungen eines Mitschülers billigend in Kauf nimmt.
S.a. BGHZ 75, 328 OLGR 1996, 132 OLGReport-Hamburg 1996, 132 ZfS 1996, 371 [...]