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1. Auch bei nur geringfügig über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges liegenden Reparaturkosten können diese bei fiktiver Abrechnung nicht verlangt werden. 2. Eine reparaturbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges ist konkret darzulegen und nachzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
Vgl. BGH VersR 1985, 593 ; BGH VersR 1992, 61 ; BGH VersR 1976, 874 . SP 1995, 269 [...]