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Eine Person, für die die EWG-VO 1408/71 gilt, ist bei der Hilfeleistung zur Behebung einer Autopanne auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO auch dann gegen Arbeitsunfall versichert, wenn der nicht gewerbsmäßige Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz in Frankreich hat.
Weiterführung v. BSGE 35, 140 BSGE 57, 262 VersR 1985, 636 ZfS 1985, 269 [...]