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Wurde ein Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt und liegen keine Anhaltspunkte für einen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten des Benutzers vor, so ist seitens des Geschädigten der Nachweis der Pflichtverletzung und der Verursachung durch den Unternehmer erbracht und dieser haftet aus positiver Vertragsverletzung.
s.a. LG Göttingen VersR 1994, 999 . DAR 1997, 74 DRsp I(138)804b VersR 1997, 718 [...]
Der Betreiber einer Waschanlage für Kfz, haftet dem Benutzer grundsätzlich auch dann für die beim WaschÄ oder Trockenvorgang verursachten Beschädigungen des Kfz, wenn der Benutzer den Wagen nicht genau in die vorgesehene Position gefahren hatte.
S.a. LG Göttingen VersR 1994, 999 . MDR 1995, 264 VersR 1996, 247 [...]