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1. Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung gem. § 13 StVO (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges stellt in der Regel eine Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 HessSOG dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weil es z. B. an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt (Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Norm normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Inanspruchnahme des Halters, der nicht das Kraftfahrzeug selbst abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlaß der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kommt als Rechtsgrundlage die 'unmittelbare Ausführung einer Maßnahme' nach § 8 Abs. 1 HessSOG in Betracht. 2. Verhältnismäßig ist ein Abschleppen des Fahrzeugs schon dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs mehr als 1 Stunde andauert; der Nachweis einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug ist nicht erforderlich. 3. Parkuhren werden allgemein ebenso wie Gebote und Verbote beinhaltende Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung qualifiziert (h. M, wie BVerwG ZfS 1997, 196, 197). 197). Durch Aufstellung einer Parkuhr erlassen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ein modifiziertes Parkverbot, das zugleich das sofort vollziehbare Gebot beinhaltet, ein dort abgestelltes Kfz alsbald wegzufahren (Grundverfügung), wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht oder nicht mehr gegeben sind. Dieses Gebot kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (wie BVerwG NVwZ 1988, 623 = NZV 1988, 38 = DÖV 1988, 694; vgl. auch BVerwG ZfS 1997, 196). 4. Von der Androhung der

VGH Hessen (11 UE 3450/95) | Datum: 11.11.1997

ZfS 1998, 198 [...]

1. Ein Anspruch auf staatliche Schutzgewährleistung durch Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums nicht unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet werden. 2. Der Schutz der Bevölkerung vor den in den Sommermonaten auftretenden erhöhten bodennahen Ozon-Konzentrationen (sog. Sommer-Smog) durch vorübergehende und großräumige Verkehrsbeschränkungen ist ein sach- und systemgerecht dem Immissionsschutzrecht zugewiesener Regelungsbereich, in dem keine straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen aufgrund einer der Eingriffsermächtigungen in § 45 StVO ergehen können. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 StVO ist auf grundsätzlich dauerhafte und räumlich auf konkrete Verkehrssituationen an bestimmten Straßen oder Straßenstrecken begrenzte Anordnungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 4, 1. HS StVO beschränkt. 4. Das zeit- und raumversetzt zur Kfz-Abgasemission entstehende Ozon ist kein Abgas i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. 5. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob der Gesetzgeber durch die mit dem sog. Ozon-Gesetz in den §§ 40a bis 40e BImSchG getroffenen Regelungen seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflicht hinreichend nachgekommen ist. 6. Die 'Auffangvorschrift' des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO ist nicht für großräumige Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor dem sog. Sommer-Smog, sondern nur für bestimmte, in anderen Rechtsmaterien nicht regelbare straßenverkehrliche Sondersituationen anwendbar.

VGH Hessen (14 UE 3327/96) | Datum: 26.11.1997

ZfS 1998, 280 [...]

»b. Die (in der Regel einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so daß es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des Verkehrszeichens gelangt (Fortführung von BVerwGE 102, 316 [= DRsp-ROM Nr. 1997/5972 = DRsp II (286) 283 a-b]). c. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird. d. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h aus Lärmschutzgründen ist - insbesondere nach Einfügung des § 45 Abs. 9 StVO - nur rechtmäßig, wenn bestimmte Baugebiete oder Einrichtungen einer konkret zu ermittelnden Lärmbelastung ausgesetzt sind, die nach den örtlichen und verkehrsbezogenen Verhältnissen die Verkehrsbehörde zu einem Einschreiten ermächtigt, und wenn die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, die Beurteilungspegel für das zu schützende Gebiet oder Objekt um mindestens 3 dB (A) zu reduzieren. e. Zur Frage der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vermeidung von Unfällen).«

VGH Hessen (2 UE 2346/96) | Datum: 31.03.1999

Anmerkung J. Rinze NZV 1999, 397 DAR 1999, 328 DRsp II(286)298b-e NJW 1999, 2057 NVwZ 1999, 898 NZV 1999, 397 ZfS 1999, 267 [...]

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