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Eine mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluß des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, daß die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar (gewesen) sein müssen.
s.a. BVerwG VerkMitt 1987 Nr. 70 = NJW 1987, 2455 VRS 93, 236 VerkMitt 1997, 16 ZfS 1997, 198 [...]
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei mehr als fünfzigjährigen Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen ein fachärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung nicht ausreichen läßt, sondern das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch - psychologischen Untersuchungsanstalt verlangt.
BRS 86, 219 BayVBl 1994, 148 NZV 1994, 168 VRS 86, 219 VerkMitt 1994, 46 ZfS 1994, 191 [...]