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1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.
MDR 1998, 966 OLGReport-Karlsruhe 1998, 371 SP 1998, 423 [...]
Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der behaupteten Entwendung, wenn der Pkw bei einer späteren Beschlagnahme an der Grenze keine Aufbruchspuren aufweist, das Fahrzeug mit einem im Kopierverfahren von einem Original-Werkstattschlüssel hergestellten Nachschlüssel aufgefunden wird, der erhebliche Gebrauchsspuren aufweist, die Versicherungsnehmer die Reise mit zwei Pkw angetreten hatte und die behauptete Entwendung wenige Tage vor Ablauf der für die Neupreisentschädigung maßgeblichen Zweijahresfrist stattgefunden haben soll.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 162 VersR 1998, 1228 ZfS 1998, 299 [...]