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1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO hinweisen.
DAR 1994, 163 DAR 1994, 163 (Ls) MDR 1994, 717 NStZ 1994, 347 NZV 1994, 204 VRS 86, 461 [...]
Der Führer eines Mietwagens bedarf nur dann der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15d Abs. 1 StVZO, wenn er Personen im genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr im Sinne der §§ 49 Abs. 4, 1 Abs. 1 PBefG befördert. Ein solcher Mietwagenverkehr ist nur gegeben, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig mit PKW geschieht, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
DAR 1994, 203 DAR 1994, 203 (Ls) NZV 1994, 409 VRS 86, 473 [...]
»1. 'Auto-Surfen' auf Feldwegen stellt in der Regel keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. 2. Wird ein 'Surfer' bei der Autofahrt verletzt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung ausschließt, auf die Gesamtumstände an.«
DAR 1997, 409 DAR 1997, 409 (Ls) MDR 1997, 933 NStZ-RR 1997, 325 [...]