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Zwar geht vom Kfz der Führerscheinklasse 2 und insbesondere von Omnibussen im Personenverkehr generell eine größere Gefahr aus als von einem PKW, wenn dies Kfz von einem Fahrer unter Alkoholeinfluß geführt werden. Die einmalige Trunkenheitsfahrt (2,12 0/00) begründet jedoch nicht die Annahme, daß sich dieser Charaktermangel in einer für die Allgemeinheit sicherheitsgefährdenden Weise auswirken werde, wenn er die der Ausnahmeregelung unterfallenden Linienbusse fährt.
vergleiche auch: OLG Celle, DAR 1985, 90 ZfS 1992, 356 [...]
Gewichtige Anhaltspunkte gegen die Annahme eines Diebstahls sind: 1. Der angebliche Diebstahl fand kurz vor Ende der Zweijahresfrist statt. 2. Der Versicherungsnehmer befindet sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (hier : Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). 3. Er kann keine Angaben zum Verbleib eines weiteren Schlüssels machen. 4. Der Kfz-Schein wurde im Fahrzeug belassen. 5. Der Versicherungsnehmer hat unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls gemacht.
Vgl. u. a. OLG Köln SP 1992, 316; LG Duisburg SP 1993, 122. SP 1994, 23 [...]
Auch bei Gesichtsverletzungen ist der Nachweis des nicht angelegten Sicherheitsgurts nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der verletzte Insasse im Augenblick des Unfalls zufällig nach vorn gebeugt hat, etwa um dem Fahrer ins Gesicht zu sehen.
Vgl. OLG München VRS 77, 161 = ZfS 1989, 336 ZfS 1989, 402 [...]