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Entscheidend für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 Abs. 5 AKB ist nach wie vor auch bei vorsätzlichen Verstößen, ob der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die versicherungsvertragliche Obliegenheit nicht weiter reicht als die durch § 142 StGB mit Strafandrohung belegten Rechtspflichten.
Vgl. auch OLG Oldenburg NJW 1985, 637 . VersR 1986, 671 ZfS 1986, 277 [...]