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f. »Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung hat das Gericht bei der Verhängung von Geldbußen, die über das Maß des Geringfügigen (75,-- DM) hinausgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen: bei Geldbußen, die die Grenze von 200,-- DM übersteigen, sind Feststellungen zu den Verhältnissen zumindest in dem Sinn erforderlich, ob sie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und finanziellen Belastungen deutlich abweichen.«
DRsp IV(468)169f NiedersRpfl 1990, 255 VRS 79, 375 VerkMitt 1990, 69 [...]