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1) Der Geschädigte muß vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur dann ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen, wenn die Mietwagenkosten für ihn erkennbar deutlich aus dem Rahmen fallen. 2) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und Pauschaltarifen zu erkundigen. 3) Wird der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von dem Vermieter nicht hinreichend deutlich über die Tarifgestaltung und die Ungewißheit hinsichtlich der Erstattung durch die Versicherung unterrichtet, steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen den Vermieter zu. 4) In einem Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht über die Tarifgestaltung ist die Versicherung zunächst verpflichtet, dem Geschädigten diese überhöhten Aufwendungen zu erstatten. Der Geschädigte ist insoweit verpflichtet, seine eventuellen Ansprüche gegen den Vermieter an die Versicherung abzutreten.
Vgl. auch OLG Stuttgart ZfS 1994, 206; OLG Saarbrücken ZfS 1994, 289 ZfS 1994, 364 [...]