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BayObLG (2 ObOWi 287/84) | Datum: 10.10.1984
'...Für Schienenbahnen können nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden. Zweck einer solchen Regelung ist es, den öffentl. Verkehrsmitteln flüssige Fahrt zu [...]