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Fährt der Betroffene unter Mißachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich ein, nachdem er zunächst vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage angehalten und dann infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit langsam in die Kreuzung eingefahren ist, so rechtfertigen die außergewöhnlichen Umstände der Tat nicht die Verhängung eines Fahrverbots.
NJW 1994, 1810 (Ls) NJW 1994, 1810 NZV 1994, 161 VRS 86, 471 [...]
1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensblauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 3. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 4. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.
DAR 1994, 76 NJW 1994, 1545 (Ls) NJW 1994, 1545 NZV 1994, 118 VRS 86, 306 [...]
»Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so daß das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs.4 StVO darstellt.«
DRsp II(286)251a NJW 1993, 2192 (Ls) NJW 1993, 2192 NZV 1993, 161 VRS 84, 471 [...]
1. Ein Rotlichtverstoß innerhalb von 0,5 - 0,7 Sekunden nach dem Wechsel auf Rotlicht vermag in Anlehnung an die amtliche Begründung zu Art. 2 Nr. 3 c der 12. VO zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu begründen (erst ab 1 Sekunde). Ohne eine hinzukommende konkrete Gefährdung vermag ein solcher Verstoß ein Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. 2. Zur groben und beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG.
DAR 1992, 271 NJW 1993, 275 (Ls) NJW 1993, 275 NZV 1992, 414 VRS 83, 210 [...]