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1. Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85) 2. Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85 = ZfS 1995, 40 - L -). 3. Ansonsten ist darauf abzustellen, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, die Garage zu benutzen (wie BVerwG, aa0). Dies ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Anwohner vorwärts aus der Garage herausfahren kann und wenn das zum vorwärtigen Ausfahren erforderliche rückwärtige Einfahren in die Garage - auch entgegen seiner eigenen Einschätzung - möglich und zumutbar ist. Die Ansicht des Anwohners, dies könne von ihm nicht verlangt werden, greift nicht durch, da das rückwärtige Einfahren in eine schmale Parklücke zu dem zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Fahrkönnen gehört.

VG Saarland (3 K 95/97) | Datum: 09.12.1997

ZfS 1998, 118 [...]

1. Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen. 2. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an. 3. Wird neben der rechtmäßig erfolgten Entziehung der FE wegen Nichtteilnahme an einem Nachschulungskurs der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben, ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a Abs. 3 StVG entnommen werden kann (der nur die Entziehung der FE und nicht auch die Rückgabe des Führerscheins erwähnt), oder ob die Vorschriften der mit dem Entzug der FE wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden § ~ 4 Abs. 4 StVG, 15b Abs. 3 StVZO entsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine FE mehr zugrundeliegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt (wie OVG d. Saarl, Beschl, v. 21.09.1989 -1 W 144/89).

VG Saarland (3 F 67/98) | Datum: 15.10.1998

ZfS 1998, 487 [...]

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