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1. Keine Bindungswirkung der Straßenverkehrsbehörde durch strafgerichtliches Urteil, in dem die ursprünglich fehlende Kraftfahreignung nunmehr wegen der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung als gegeben angesehen wird und wenn der strafgerichtlichen Beurteilung ein erkennbar beschränkterer Sachverhalt zugrunde lag. 2. Die Weigerung, ein angefordertes MPU vorzulegen, weil (vermeintlich) eine Bindungswertung bestehe, berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zur FE-Entziehung jedenfalls dann, wenn das Strafgericht erkennbar keine eigene Bewertung vorgenommen hat und die Entziehungsbehörde einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat.
Zur Bindungswirkung s. a. BVerwG, ZfS 1995, 77, m.w.H.. DAR 1995, 381 ZfS 1995, 360 [...]