Sortieren nach
»1. Das Verbot, vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. 2. Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.«
DAR 1994, 163 DRsp II(286)268d NZV 1994, 162 VRS 86, 469 VerkMitt 1994, 14 [...]
1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO hinweisen.
DAR 1994, 163 DAR 1994, 163 (Ls) MDR 1994, 717 NStZ 1994, 347 NZV 1994, 204 VRS 86, 461 [...]
Der Führer eines Mietwagens bedarf nur dann der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15d Abs. 1 StVZO, wenn er Personen im genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr im Sinne der §§ 49 Abs. 4, 1 Abs. 1 PBefG befördert. Ein solcher Mietwagenverkehr ist nur gegeben, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig mit PKW geschieht, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
DAR 1994, 203 DAR 1994, 203 (Ls) NZV 1994, 409 VRS 86, 473 [...]