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Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat kann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig sein (hier: Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 4,98 DM während der Bewährungszeit für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei wegen der neuen Tat bereits die Bewährungsbewilligung für eine andere Freiheitsstrafe von 1 Jahr widerrufen worden ist).
MDR 1989, 477 NStE Nr. 24 zu § 56 f StGB StV 1989, 540 [...]