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1. Wird die geöffnete Tür des Pkw des Klägers in einer Tiefgarage dadurch beschädigt, daß der Beklagte nach Abstellen seines Pkw die danebenliegende Parkhubbox in Bewegung setzt, so ist das Haftungsrisiko der Privathaftpflichtversicherung und nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen. 2. Das Öffnen der Fahrertür über die Stellfläche der eigenen Parkhubbox hinaus in den Raum der sich in Bewegung befindenden danebenliegenden Parkbox begründet ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 50 %.
s.a. BGH VersR 1995, 90; 94, 83; OLG Frankfurt/M VersR 1996, 1269 . VersR 1998, 92 [...]