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»1. Die verkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO schließt eine wegerechtliche Regelung von Sondernutzungen durch den Landesgesetzgeber nicht aus, wenn sie nicht im Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts steht. 2. Die Abgabe von im Ladengeschäft bezahlten Waren aus einem auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Lkw stellt jedenfalls dann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1, Art. 66 Nr. 2 BayStrWG dar, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.«
BayVBl 1989, 57 GewArch 1988, 340 NZV 1988, 188 VRS 75, 467 [...]