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Die Anmahnung einer Folgeprämie nach § 39 VVG ist nicht wirksam, wenn in der Belehrung auf den Gesetzestext verwiesen wird. Es bedarf vielmehr einer eigenen umfassenden Belehrung des Versicherers, die sich auf die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen erstreckt und gleichzeitig Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten enthalten muß, wie der Versicherungsnehmer den Säumnisfolgen entgehen kann, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
Vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1992, 558 VersR 1994, 544 [...]