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1. Soll der Zielwert für einen Provisionsbaustein 'Erfolg' jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt werden, handelt es sich um die Befugnis der Arbeitgeberin, den Zielwert einseitig und nicht in Verhandlung mit dem Arbeitnehmer zu bestimmen. Die rechtliche Bewertung einer solchen Zielvorgabe richtet sich nach § 315 BGB. 2. Die rechtsgestaltende Erklärung des Berechtigten unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Als Gestaltungsrecht ist sie grundsätzlich unwiderruflich und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht, kann aber nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar sein. 3. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Festsetzung des Zielwertes zu einem späteren als dem im Provisionssystem festgelegten Zeitpunkt (November des Vorjahres) allein macht die Festlegungsentscheidung nicht unbillig. Dies gilt insbesondere, wenn verspätet (im März des laufenden Jahres) ein Zielwert festgelegt wird, den der Arbeitnehmer gleichwohl deutlich übertreffen konnte. 4. Unterschiedliche Streitgegenstände können auch dann vorliegen, wenn verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Arbeitnehmer die Leistung nur einmal verlangen kann. Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) einerseits und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) andererseits stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen der verspäteten Festsetzung eines Zielwertes stellt daher gegenüber dem bisherigen Verlangen nach Provisionszahlung eine Klageänderung dar. 5. Der Sachdienlichkeit einer Klagänderung steht es entgegen, wenn der Arbeitnehmer den zuletzt im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzanspruch zuvor bereits beim Arbeitsgericht in einem

LAG Hamburg (1 Sa 10/23) | Datum: 21.12.2023

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2023 - 18 Ca 110/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zu [...]

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