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Zum rechtlichen Interesse gem. § 485 Abs. 2: Keine besondere Darlegung erforderlich. Dem Ausnahmecharakter des Beweissicherungsverfahren als vorläufiges Eilverfahren wird teilweise entnommen, daß der Antragsteller ein besonderes rechtliches Interesse darzulegen habe. Es entfalle insbesondere dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter definitiv erkläre, eine gütliche Einigung abzulehnen und ein Urteil zu begehren (so OLG Celle, JurBüro 1992,496 mit Anm. Mümmler sowie Zöller/Stephan, § 485 Rdn. 7). Dem folgt das OLG Zweibrücken nicht. Ziel des selbständigen Beweisverfahrens sei zwar auch, daß die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werde, dies könne aber auch dann erreicht werden, wenn der Antragsteller nach Vorlage eines für ihn ungünstigen Sachverständigengutachtens davon absehe, den Rechtsstreit in der Hauptsache einzuleiten. Richtig sei es daher, den Begriff des rechtlichen Interesses i.S. des § 485 Abs. 2 ZPO n.F. weit zu fassen (OLG Frankfurt/M., MDR 1991,989; KG, MDR 1992,179; OLG Celle, BauR 1992,405). Demgemäß hat der Käufer eines nach seiner Behauptung mangelhaften Kraftfahrzeuges, der den Vertrag wandeln will, auch dann das erforderliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn der Verkäufer nachdrücklich erklärt hat, er werde sich nicht gütlich einigen, so daß ein Rechtsstreit unvermeidlich sei. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

OLG Zweibrücken (7 W 59/92) | Datum: 10.09.1992

DRsp IV(415)215Nr.4a-aa MDR 1992, 1178 [...]

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