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Der Führer eines Mietwagens bedarf nur dann der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15d Abs. 1 StVZO, wenn er Personen im genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr im Sinne der §§ 49 Abs. 4, 1 Abs. 1 PBefG befördert. Ein solcher Mietwagenverkehr ist nur gegeben, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig mit PKW geschieht, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
DAR 1994, 203 DAR 1994, 203 (Ls) NZV 1994, 409 VRS 86, 473 [...]