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»1. Auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften können die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt. 2. Wenn auch bei der Anfechtung der Entziehung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, so hindert dies doch nicht, auch das spätere Verhalten des Anfechtungsklägers insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihm ergibt, daß seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf Grund seiner früheren, vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts liegenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften richtig beurteilt worden ist. 3. Die Führung einer sogen. Verkehrssünderkartei ist zulässig und verstößt weder gegen § 2 Abs. 3 der Strafregister-VO, §§ 4, 5 des Straftilgungsgesetzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: I. LVG Arnsberg, BVerwGE 2, 259 [...]
»Die Kosten für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen, die bei der Löschung der Fahrzeuge in der Kartei von der Zulassungsstelle nicht beigezogen werden konnten, hat der Halter zu tragen, der die Kraftfahrzeuge für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen hat. Der frühere Halter kann auch dann nicht zu den Kosten herangezogen werden, wenn er die Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs der Zulassungsstelle nicht angezeigt hat.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Minden, BVerwGE 29, 136 [...]
»1. Den Versicherer trifft nur die Pflicht, dem Halter eines Kraftfahrzeuges eine Versicherungsbestätigung zu erteilen, nicht aber der Zulassungsstelle - außer einer Beendigung des Versicherungsschutzes - auch den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages mitzuteilen. 2. Mit den Nachteilen der Nichtvorlage der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle ist der Halter belastet. 3. Die Zulassungsstelle muß, solange ihr eine Versicherungsbestätigung nicht vorliegt, davon ausgehen, daß der Versicherungsschutz weggefallen ist, und danach unverzüglich ihre Maßnahmen treffen. 4. Zwangsmaßnahmen in gebührenrechtlicher Hinsicht sind eingeleitet, wenn der Vollzugsbeamte des darum ersuchten Amtes sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat, um, wenn der Versicherungsschutz entfallen war, die nach § 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: I. LVG Hamburg, BVerwGE 14, 35 [...]