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1. Auch bei grob verkehrswidrigem Verhalten erlischt das Vorfahrtrecht nicht. 2. Setzt der Vorfahrtberechtigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und verringert die Geschwindigkeit, schafft er einen Vertrauenstatbestand zugunsten des aus der untergeordneten Straße Einbiegenden.
LG Stade (6 O 147/96 ER) | Datum: 30.08.1996
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