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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei mehr als fünfzigjährigen Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen ein fachärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung nicht ausreichen läßt, sondern das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch - psychologischen Untersuchungsanstalt verlangt.
BRS 86, 219 BayVBl 1994, 148 NZV 1994, 168 VRS 86, 219 VerkMitt 1994, 46 ZfS 1994, 191 [...]