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OLG Dresden (8 W 1495/98) | Datum: 29.07.1999
I. Als zuständige Einzugsstelle nimmt die klagende AOK den Beklagten auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Anspruch. Am 11.06.1998 beantragte der Beklagte, nachdem [...]