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1) Ein Sachmangel eines Gebrauchtwagens kann auch in dem Austausch einer Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) liegen, da die Haftung für Sachmängel nicht auf das Fehlen physischer Eigenschaften der Kaufsache beschränkt ist, sondern der Verkäufer auch für Mängel im Bereich der tatsächlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt einzustehen hat, soweit sie in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, ihr auf gewisse Zeit anhaften und geeignet sind, ihre Brauchbarkeit zu beeinflussen. 2) Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenverkäufern enthaltene Gewährleistungsausschluß erfaßt nur Sachsubstanzmängel eines gebrauchten Fahrzeuges. 3) Unterstellkosten nach berechtigter Erklärung der Wandelung sind notwendige, von dem Verkäufer zu ersetzende Verwendungen.
OLGR 1996, 339 OLGReport-Schleswig 1996, 339 ZfS 1997, 17 [...]
1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.
nicht rechtskräftig nicht rechtskräftig VersR 1994, 1098 ZfS 1995, 26 r+s 1994, 438 [...]