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Derjenige, der vorsätzlich trotz Rotlichts einer Fußgängerampel weiterfährt und mit einem Linksabbieger zusammenstößt, kann sich nicht darauf berufen, der Unfallgegner habe nicht auf das Rotlicht der Fußgängerampel vertrauen und nach links Abbiegen dürfen, weil er auch mit einem groben Verkehrsverstoß habe rechnen müssen. Vielmehr tritt bei dieser Verkehrslage die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Vorfahrtberechtigten zurück.
S.a. BGH VersR 1992, 701 zu Rotlicht einer Fußgängerampel. SP 1995, 194 [...]
1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.
S.a. BGH VersR 1985, 78 ; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91. SP 1995, 248 [...]