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1. Die - unterbliebene - Bekanntgabe der Anordnung einer Begutachtung nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann nicht als durch die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in der Weise ersetzt angesehen werden, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis sich jetzt mit der Beibringung eines Gutachtens einverstanden erklären muß und aus einer Weigerung nunmehr auf die mangelnde Eignung geschlossen werden kann. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Gutachtenanordnung im Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung nachholen. 3. Die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft vermag eine Gutachtenanordnung nicht zu rechtfertigen, wenn dies nicht auf tatzeitbezogenen Feststellungen über etwaige geistige oder seelische Erkrankungen des Inhabers der Fahrerlaubnis, sondern auf der bloßen Übernahme eines viele Jahre zurückliegenden Gutachtens beruht.
s.a. HessVGH ZfS 1995, 199; BayVGH, ZfS 1995, 239, 400. DAR 1997, 162 ZfS 1998, 40 [...]