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DM 68000,- sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens für 47jährigen selbständigen Sanitärinstallateur aus Verkehrsunfall wegen Hüftgelenkluxation, Hüftkopfkalottenfraktur, offenen Unterschenkelbruch links mit Durchspießungswunden durch freiliegende Knochenteile, einen Unfallschock mit Folgen (Polytraumatisierung), gedecktes Schädelhirntrauma mit mehrstündiger Bewußtlosigkeit. 6 stationäre Aufenthalte innerhalb von 2 1/4 Jahren von insgesamt 175 Tagen (76, 36, 9, 10, 32 und 12 Tage) mit 3maligen Operationen samt Marknagelung. Bevorstehender weiterer stationärer Aufenthalt mit Hüftgelenksoperation zur Beseitigung von Knorpelzersetzungsschäden und zur Behandlung einer vorliegenden Sekundärarthrose. Während der angegebenen Zeit hatte der Kläger Beeinträchtigungen des linken Beines von der Hüfte bis in den Vorfußbereich, Sensibilitätsstörungen zu erleiden. Es sind Narben am linken Unterschenkel aufgetreten. Heilungskomplikation durch eine zwischen der ersten und zweiten Operation eingetretene Phlebothrombose. Etwa 9 Monate nach dem Unfall kann der Geschädigte mit einer Teilbelastung des linken Beines beginnen. Der Geschädigte hinkt linksseitig und mußte seinen Beruf aufgeben. Seit Unfallgeschehen erhebliche Schmerzen im linken Bein durch Verletzungen des Nervus peronaeus und Nervus tibialis. Schweres Verschulden auf schädigender Seite, Geschädigter war Motorradfahrer. Das Schmerzensgeld umfaßt auch die bevorstehende erneute Hüftgelenksoperation.

OLG Frankfurt/Main (25 U 64/89) | Datum: 30.03.1990

Vorinstanz: LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2325/88 DfS Nr. 1994/42 [...]

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