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Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Unfallbeteiligter weder verpflichtet, sich gegenüber einem privaten Feststellungsinteressenten auszuweisen, noch verpflichtet, seine Versicherung anzugeben. Es reicht aus, wenn der Fahrer gegenüber dem Geschädigten auf dem Firmenaufdruck seines LKW hinweist und angibt, daß er selbst der Chef sei.
LG Baden-Baden (2 Ns 196/95) | Datum: 25.09.1995
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