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Bei einer Blutalkoholbestimmung durch Einzelmessungen nach der Gc- und der ADH-Methode führt ein Mittelwert von 1,1 o/oo nur dann zur Annahme absoluter Fahrunsicherheit, wenn die 'Standardabweichung' nicht mehr als 0,03 o/oo beträgt. Anderenfalls gilt ein Grenzwert von 1,15 o/oo.
Hinweis: Anmerkung Kaun NZV 1994, 45 NZV 1994, 45 VRS 86, 115 [...]
Ein bedeutender Sachschaden i.S. der §§ 69 Abs. 1 Nr. 3, 142 StGB ist ab einer Schadenshöhe von 1.800 DM (einschließlich Abschleppkosten sowie Mehrwertsteuer bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten, jedoch ohne Berücksichtigung von Gutachter-, Anwalts- und Mietwagenkosten sowie Verdienstausfall) anzunehmen.
MDR 1993, 667 NZV 1993, 326 StV 1993, 529 VRS 84, 331 VRS 85, 331 [...]