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Der Versicherer oder sein Agent muß bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nur dann auf die Notwendigkeit einer Stehlgutliste für die Polizei hinweisen, wenn ein entsprechendes Unterlassen des Versicherungsnehmer für ihn erkennbar ist.
Vgl. dazu LG Hamburg VersR 1993, 352; AG Hamburg VersR 1992, 1353 VersR 1993, 433 [...]