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DM 40000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 14jähriges Mädchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Geschädigte sollte sich einer Blinddarmoperation unterziehen. Die schriftliche Einwilligungserklärung enthielt folgenden Zusatz: ' Ich erkläre mich hiermit mit der Operation sowie mit einer während des Eingriffs sich als notwendig ergebenden Erweiterung oder Abänderung des Eingriffs einverstanden.' Bei der Operation entdeckte der Operateur am linken Ovar eine Zyste, welche er zunächst punktierte und dann nach konsiliarischer Hinzuziehung eines Gynäkologen entleerte und eine Gewebeprobe aus der Zyste entnahm (Teilexzision zur Probe). Ca. 14 Tage später wurde die Geschädigte wegen erneuter Beschwerden nochmals stationär aufgenommen. Es fand sich ein Ovarialabzess links, der eine Adnexextirpation links erforderlich machte. Der rechte Eileiter war entzündet. Nach der Operation blieben breite Narben zurück. Es besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, daß aufgrund der Schädigung des noch verbliebenen Eileiters Sterilität eingetreten ist. Die Maßnahme an der Zyste war nicht von der erteilten Einwilligung gedeckt. Grundsätzlich wird die Einwilligung zu einem konkreten Eingriff erteilt, für den zuvor die erforderliche ärztliche Aufklärung zu geben ist. Es ist eine enge Auslegung der vorliegenden Einwilligungserklärung vorzunehmen, so daß dahingestellt bleiben kann, in welchem Umfang ein Patient im voraus unter Verzicht auf entsprechende ärztliche Aufklärung auch noch in unbekannte ärztliche Maßnahmen einwilligen kann. Im Tatfall hätte zumindest eine dringende Indikation vorliegen müssen. Die Geschädigte bzw. deren Eltern konnte nicht damit rechnen, daß aufgrund der gegebenen Einwilligungen keineswegs unaufschiebbare, risikobehaftete gynäkologische Eingriffe durch den Operateur (kein Gynäkologe) vorgenommen werden würden. Es handelte sich bei der Zyste um ein nicht ungewöhnliches,

OLG Oldenburg (5 U 141/90) | Datum: 25.06.1991

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 11. Oktober 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert: 1. Die Beklagten werden als [...]

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