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»Ein Kraftfahrer verstößt gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 StVG, wenn er zu einem durch Zusatzschild geregelten Zweck (hier: Lieferverkehr) berechtigt in eine Fußgängerzone einfährt, diese jedoch jedoch nach Erreichen des Zwecks nicht auf dem kürzest möglichen Weg verläßt, sondern eine wesentlich entferntere Ausfahrt wählt.«
BayObLGSt 1990,102 NZV 1991, 164 VRS 80, 226 VerkMitt 1991, 39 [...]