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1. Allein die Höhe des Blutalkoholgehalts (hier 2,11 o/oo) kann nicht die Annahme rechtfertigen, ein Kraftfahrer habe seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit gekannt. 2. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit darf eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens nur dann unterbleiben, wenn die innerhalb des Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist. Von einer Strafmilderung kann bei Ausgleich der geringeren Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente abgesehen werden.
Zu LS 1 s.a. OLG Karlsruhe, ZfS 1993, 138. ZfS 1993, 174 [...]