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BayObLG (1 ObOWi 323/85) | Datum: 28.10.1985
(d) »... Soweit die Stelle, an der das sich aus dem Zeichen 206 ergebende unbedingte Haltgebot zu befolgen ist, nicht durch eine Haltlinie (Zeichen 294) festgelegt ist, hat nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b Satz 5 StVO [...]