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1. Ein Unfallgeschädigter hat gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz seiner vollen Anwaltskosten nach dem Wert des Unfallschadens, sofern der Schädiger voll für den Unfallschaden haftet. 2. Das gilt auch, wenn der Geschädigte nach Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs für einen Teil des Schadens seinen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt.
Ebenso LG Schweinfurt v. 29.11.1985; ZfS 1986, 75 AnwBl 1985, 107 ZfS 1985, 110 [...]