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1. Betroffene Anwohner haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO, wenn die vom Straßenverkehr hervorgerufene Lärm- und/oder Abgasbelastung das Maß des unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit Zumutbaren überschreitet (im Anschluß an BVerwGE 74, 234 (239 f.) = NJW 1986, 2655 = NVwZ 1986, 918 L). 2. Das Maß des ortsüblich Zumutbaren wird nicht durch die Lärmschutzrichtlinien-StV des Bundesministers für Verkehr vom 6.11.81 (VkBI. S. 428) bestimmt. 3. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung ist bei schon bestehenden Straßen jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht nur unwesentlich überschritten werden. 4. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO ist im Hinblick auf Abgase unabhängig von dem Inkrafttreten der Verordnung zu § 40 Abs. 2 S. 2 BImSchG (23. BImSchV) anwendbar.
NVwZ-RR 1996, 257 UPR 1995, 400 ZUR 1996, 38 ZfS 1996, 280 [...]