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»1. Es bestehen keine Bedenken, die nach EG - Vorschriften mitzuführenden Schaublätter des in einem LKW eingebauten Kontrollgerätes zum Nachweis früher begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verwerten. 2. Im Falle der Überschreitung der lediglich fahrzeugbezogenen Höchstgeschwindigkeit ist der Bußgeldbescheid nicht etwa deshalb für das gerichtliche Bußgeldverfahren keine genügende Grundlage, weil in ihm der Tatort nicht mitgeteilt ist und auch nicht mitgeteilt werden kann, wenn die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit allein durch die Auswertung von Schaublättern des Kontrollgerätes/Fahrtschreibers nachgewiesen werden kann.«
DAR 1994, 247 DAR 1994, 247 (Ls) StV 1994, 233 VRS 87, 51 [...]