Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Jahr

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 4931 - 4940 von 4940 .
Sortieren nach   

a) Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90 % bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen. b) Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch d er Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins. c) Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden. d) Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

BGH (IV ZR 436/22) | Datum: 18.09.2024

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf die [...]

Aktuelle Suchergebnisse 4931 - 4940 von 4940 .