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Fährt der Betroffene unter Mißachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich ein, nachdem er zunächst vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage angehalten und dann infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit langsam in die Kreuzung eingefahren ist, so rechtfertigen die außergewöhnlichen Umstände der Tat nicht die Verhängung eines Fahrverbots.
NJW 1994, 1810 (Ls) NJW 1994, 1810 NZV 1994, 161 VRS 86, 471 [...]
»1. Gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG gelten Straßen nur dann als für den öffentlichen Verkehr gewidmet, wenn sie zuvor nach § 4 Abs. 1 der Straßenverordnung vom 22.8.1974 (GBl-DDR I, Nr. 57) durch Beschluß des des Rates der Gemeinde den Straßen, die der öffentlichen Nutzung dienen, zugeordnet sind. 2. Ist dies nicht der Fall und dient eine Straße oder eine Teilfläche lediglich faktisch dem öffentlichen Verkehr, kann diese Nutzung durch den Eigentümer geändert oder eingeschränkt werden, wenn eine Verkehrsgefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.«
NJW 1998, 252 (Ls) NJW 1998, 252 NZV 1997, 448 VIZ 1998, 37 [...]
1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensblauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 3. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 4. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.
DAR 1994, 76 NJW 1994, 1545 (Ls) NJW 1994, 1545 NZV 1994, 118 VRS 86, 306 [...]