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1. Verkehrszeichen sind so anzubringen, daß auch ein Ortsunkundiger ihre Bedeutung ohne weitere Überlegung sofort eindeutig erkennen kann. Sie müssen durch einen beiläufigen Blick erfaßt, verstanden und befolgt werden können. 2. Die Grundsätze nach Ziff. 1 gelten auch für Lichtsignalanlagen (Ampeln). Ist eine provisorische für eine Baustelle errichtete Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen, so ist es fehlerhaft, wenn für die Mißachtung ein Fahrverbot verhängt wird, auch wenn bei dem Passieren des Rotlichts bereits mehr als eine Sekunde seit dem Umspringen auf Rot vergangen ist. 3. Es bestehen Zweifel, ob Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO (Fahrverbot bei Rotlichtverstoß wenn rot bereits länger als 1 Sekunde andauert) von der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG gedeckt ist und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 (NJW 69, 1623) entspricht. 4. Die Entscheidung des BGH vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125) bezieht sich Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es ist nicht zwingend geboten, die dort aufgestellten Grundsätze auch auf Rotlichtfälle anzuwenden.
S.a. BGH NJW 1992, 446 = ZfS 1192, 30 DRsp-ROM Nr. 1994/15584 VRS 85, 51 ZfS 1993, 427 [...]