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1. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit das schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden (BGH NJW 1993, 1003). 2. Ein 4jähriges Kind ist gerade erst aus einer Altersgruppe herausgewachsen, für die eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Eltern erforderlich ist. Insofern ist ein hohes Maß an gebotener Aufsicht anzulegen, insbesondere hinsichtlich der Benutzung von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr. Ist das Fahrrad in einem unverschlossenen Geräteschuppen abgestellt, kann das Verbot, Fahrrad zu fahren, unzureichend sein.
S.a. BGH NJW 1993, 1003 ; OLG Celle VersR 1969, 333 . SP 1996, 373 [...]